Weihnachts- und Urlaubsgeld sind zum Lohn dazuzählen

Ob Weihnachts- und Urlaubsgeld zum Lohn dazuzählen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Sie zählen in der Regel dazu. Das Urteil ist ein Stück weit Selbstverständlichkeit und nicht etwa ein Persilschein für gemeine Tricks der Arbeitgeber.

Weihnachtsgeld ist Lohn
Können Weihnachts- und Urlaubsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, wenn jeweils ein Zwölftel davon pro Monat ausbezahlt wird? Das Bundesarbeitsgericht befasste sich erstmals mit etwaigen Tricks um den Mindestlohn. Die Tochterfirma eines Städtischen Klinikums hatte ihrer Mitarbeiterin besagte Sonderzahlungen in zwölf monatlichen Raten ausgezahlt, um so den Vorschriften des gesetzlichen Mindestlohns zu entsprechen. Ohne diese Zahlungen beliefe sich der Stundenlohn der Mitarbeiterin auf 8,03 Euro. Die vorhergehenden Instanzen erlaubten diese Praxis, da der Arbeitgeber das Urlaubsgeld unabhängig davon ausbezahlte, ob die Angestellten tatsächlich in Urlaub fuhren oder nur einen Teil des Jahres angestellt waren. Zudem gab es eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat. Die Klägerin argumentiert hingegen, dass das Urlaubsgeld zusätzlich zum Lohn vereinbart sei und das Weihnachtsgeld die Betriebstreue belohne. Sie fordert eine Grundvergütung über 1.473 Euro (entsprechende 8,50 Euro pro Stunde).
Erfuellung des gesetzlichen MindestlohnsBundesarbeitsgericht

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