Der Verfall des Rechtsanwaltsberufes

Norbert Blüm: mediathek/video/abendschau
Mit der Verkümmerung einer verbindlichen Berufsethik hat sich der Rechtsanwaltsberuf selbst degradiert

Berufsstände, welche sich herkömmlicherweise über Kritik erhaben dünken, schweben leicht über den Wolken ihrer tatsächlichen Verhältnisse und werden so leicht Opfer ihrer Selbstüberschätzung. Kritik ist in solchen Fällen eine Hilfe zur Wiedergewinnung von Bodenhaftung, welche die Funktionäre solcher Berufsstände oft verloren haben, ohne es selbst zu bemerken. Eine kritische Untersuchung des Rechtsanwaltstandes sollte bei seiner Selbstdarstellung einsetzen. Diese kann man dem „Diskussionspapier der Bundesrechtsanwaltskammer zur Berufsethik der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ entnehmen (Stand 30. August 2010).

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Eine verbindliche Berufsethik der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gibt es nicht mehr. Sie ist passé. Mit dieser selbst gewählten Degradierung wird der Rechtsanwaltsberuf ein Job wie jeder andere, beispielsweise der eines Kellners oder eines Tankwarts. Aber das war nicht immer so …

Das Selbstverständnis
Der Beruf des Rechtsanwalts ist von seiner Herkunft und der ihm zugedachten Funktion kein gewöhnlicher Dienstleistungsberuf. Ein Anwalt bietet seine Dienste im Namen des Rechts an. „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben einen Vertrauensberuf aus. Ihnen ist ein für jeden einzelnen, aber auch für die staatliche Gemeinschaft besonders wichtiges Gut anvertraut: das Recht.“ So steht es im Diskussionspapier des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer zur Berufsethik der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. (I.2)

Der Rechtsanwalt ist ein „Organ der Rechtspflege“
Die Sonderstellung des Anwalts ist mit besonderen Rechten und Pflichten ausgestattet. Auf der einen Seite stehen Privilegien wie beispielsweise das Zeugnisverweigerungsrecht, Akteneinsichtsrecht und die Beschlagnahmefreiheit ihrer Akten; auf der anderen Seite ergeben sich die Pflichten der Verschwiegenheit, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen und anderes.
Der Verfall des Rechtsanwaltsberufes
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