Das digitale Erbe

Seit Jesus am Kreuz gestorben und auferstanden ist, streben Christen nach dem ewigen Leben. Heute bekommen sie es auch ohne Beten und Fasten – im Internet.

Wie gibt man Einsen und Nullen weiter – das digitale Erbe. Wer erbt im Fall der Fälle mein Linkedin-Netzwerk, mein Facebook-Account und meine Bitcoins? Es gibt verschiedene konventionelle und digitale Lösungen.

Zum Rechtlichen: je nach Land wird die Erbschaft als Ganzes auf die Erben übertragen. Digital Daten fallen zusammen mit allen anderen vererblichen Vermögenswerten in die Erbmasse. Deshalb gelten für Daten bei einer letztwilligen Verfügung die gleichen strengen Vorschriften. Das bedeutet aber auch, dass die Erben die online bestellten Kleider bezahlen, eine Reise stornieren oder die Gebühr eines Online-Abos zahlen müssen.

Gemäss Artikel 31 des Schweizer Zivilgesetzbuches «beginnt die Persönlichkeit mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode». Wenn aber die Persönlichkeit im Tod untergeht, gibt es danach auch keinen Persönlichkeitsschutz mehr für personenbezogene Daten im Internet.

«Digitaler» Willensvollstrecker

Angesichts der Rechtslage ist es ratsam, dass man einen Willensvollstrecker einsetzt, der sich nach dem Tod um den digitalen Nachlass kümmert. Dafür muss der Erblasser einen Nachtrag zu einem bestehenden Testament verfassen, ebenfalls von Hand geschrieben, mit Datum und Unterschrift. Es ist aber auch möglich, eine Person nur für den digitalen Nachlass einzusetzen. Dazu schlägt etwas das Magazin «Beobachter» folgende Formulierung vor: «Ich setze (Vorname, Name und Geburtsdatum) als Willensvollstrecker ein. Zu seinen Aufgaben gehört es, meine E-Mails zu sichten und alle sich daraus ergebenden nötigen Schritte vorzunehmen. Er darf keine E-Mails oder deren Inhalt an andere Personen weitergeben, und das Konto ist danach zu löschen. Meine Zugangsdaten befinden sich in einem verschlossenen Kuvert im Safe.»

Die Zusätze sind wichtig, da kaum ein Verstorbener will, dass sein gesamter E-Mail-Verkehr allen Erben zugänglich wird. Mittlerweile dürften die meisten Anwender über eine Vielzahl von Passwörtern verfügen. Sicherer als ein Couvert sind da digitale Aufbewahrungsdienste wie etwa passwordbox.com und securesafe.com.

Stellt sich heraus, dass ein Paypal-Konto bestand, können sich die Erben gegen Vorlage des Erbscheins das Guthaben überweisen lassen. Das führt aber zu einigem «Papierkram». Problemlos sind dagegen Bitcoins. Wer im Besitz des ellenlangen Codes ist, kann die virtuelle Währung verwenden. Schwieriger ist dabei, herauszufinden, ob und wo überhaupt virtuelle Währungen im Besitz des Verstorbenen waren. Ein Zettel mit der Zahlenfolge «5HpHagT65TZzG1PH3CSu63k8DbpvD8s5ip4nEB3kEsreAnchuDf» könnte der einzige Hinweis darauf sein.

Inzwischen gibt es Webseiten und Apps die kostenpflichtig den digitalen Nachlass regeln können. Beispiel: DeinAdieu.ch 

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